Satzung vom 08.05.2019
Satzung der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten Groß Hamburg e.V.
§ 1- Name und Sitz
1. Die Vereinigung führt den Namen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariats (RENO)-Angestellten Groß Hamburg e.V.
2. Sie hat ihren Sitz in Hamburg
3. Sie ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 4897.
§ 2 – Vereinszweck
1.
Zweck der Vereinigung ist die Wahrung, Vertretung und Förderung der
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen aller ihrer
Mitglieder sowie der Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte,
Notare und Patentanwälte als Gesamtheit.
Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen.
2. Ihre Ziele sind insbesondere
(a) der Zusammenschluss aller Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
(b) die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
(c) die Entwicklung auf die Regelung des Ausbildungswesens
(d) die Einwirkung auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Die Vereinigung versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des
Tarifvertragsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes und beabsichtigt,
Tarifverträge abzuschließen.
3. Die Vereinigung ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
4. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht
nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die
Vereinigung bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland.
5. Einkünfte der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder
Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen
erfolgen.
§ 3 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 – Mitglied
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
§ 5 – Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:
(a) jede und jeder Angestellte (auch Umschüler und Auszubildende) bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten,
(b) andere als die in Absatz 1 a) bezeichneten Personen, sofern der Vorstand in
besonderen Fällen die ordentliche Mitgliedschaft zugesteht. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich für den Aufgabenkreis der Vereinigung interessieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Arbeitnehmer im Sinne dieser Arbeitnehmervereinigung sind.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Ein Mitgliedsbeitrag wird von dem Ehrenmitglied nicht erhoben.
3. Außerordentliche Mitglieder
(a) Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig werden.
(b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(c) Mit Abschluss der Ausbildung bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
4. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Bundesvorstandes (§ 16)
5. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
6. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 – Austritt der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum
30. November jeden Jahres gekündigt werden, wobei die Kündigung nur
rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 30. November bei der Geschäftsstelle
der Vereinigung eingegangen ist.
3. In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, einer
früheren Beendigung der Mitgliedschaft auf Antrag des Betroffenen
zuzustimmen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Vereinigung.
§ 7 – Ausschluss
1.
Durch Beschluss des Vorstandes, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst
werden muss, kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied den
Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt.
2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
3. (a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen der Vereinigung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
(b) schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung
(c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinigung
(d) ein Rückstand von einem Jahresbeitrag und Nichtzahlung dieses
Beitragsrückstandes trotz einmaliger Zahlungsaufforderung unter
Fristsetzung
4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen vom Vorstand
eigenhändig unterzeichneten eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 8 – Beitrag
1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des Jahres fällig.
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden unter Setzung einer Frist gemahnt.
4. Der unter 10 Abs. 2 genannte Vorstand wird für die Zeit der Amtsdauer von der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten (RENO) Groß Hamburg e.V. insoweit beitragsfrei gestellt, als dass der Vorstand nur den Betrag zu zahlen hat, der von dem Bundesverband der RENO berechnet wird.
5. Die unter § 5 Ziffer 1a und 3a genannten Mitglieder, sofern es sich um Umschüler oder Azubis handelt, werden insoweit beitragsfrei gestellt, als dass diese nur den Betrag zu zahlen haben, der von dem Bundesverband der RENO berechnet wird. Voraussetzung für die Freistellung ist die Vorlage der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
§ 9 – Organe des Vereins
Organe der Vereinigung sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 10 – Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) der Vereinigung besteht aus vier Mitgliedern.
2. Er gliedert sich in:
o die/den 1. Vorsitzende(n)
o die/den 2. Vorsitzende(n)
o die/den Schatzmeister(in)
o und in den erweiterten Vorstand die/den Schriftführer(in)
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) wird durch den 1. und
2. Vorsitzende/n und Schatzmeister/in gebildet. Jeweils zwei Mitglieder
dieses vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten den Verein
gemeinsam. Der/die Schriftführer bilden den erweiterten Vorstand
4. Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Vorstand geführt. Zur
Vertretung der Vereinigung sind sowohl die/der 1. Vorsitzende(n) und
die/der 2. Vorsitzende(n) jeweils allein als auch die/der
Schatzmeister(in) und die/der Schriftführer(in) gemeinsam berechtigt.
5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
6. Die Vorstandsmitglieder sind in besonderen Wahlgängen in geheimer
Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber für das jeweilige
Vorstandsamt zur Verfügung steht oder ein Mitglied geheime Wahl
beantragt.
7. (a) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei
Jahre. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Ende der
Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen worden ist und endet
mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl
stattfindet. Wenn ein vertretungsberechtigter Vorstand nicht mehr
vorhanden ist, wird die Wahl eines Notvorstandes vorgeschrieben, der
durch den Vorstand vorgeschlagen werden muss.
(b) Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen, vorbehaltlich
der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes wird ebenfalls durch sein Ausscheiden aus der Vereinigung beendet.
8. Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Der Vorstand, die
Kassenprüfer und die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Erstattung
der baren Auslagen und der Vorstand Anspruch auf eine angemessene
Aufwandsentschädigung.
§ 11 – Ausschüsse
1. Zur Unterstützung des Vorstandes
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet
oder vom Vorstand eingesetzt werden.
2. Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse.
3. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern
Ein Ausschuss ist zu einer konstituierenden Sitzung innerhalb von zwei
Monaten vom Tage der Einstellung an gerechnet vom Vorstand einzuberufen.
Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Sie hat
nach der Neuwahl des Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die
Ausschüsse gelten nicht als Organ i.S.d. § 30 BGB. Sie unterstehen dem
Vorstand.
Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes sinngemäß.
§ 12 – Ordentliche Mitgliederversammlung
1.
Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie besteht
aus den anwesenden, stimmenberechtigten Mitgliedern der Vereinigung. Zu
ihren Befugnissen gehören insbesondere:
o Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
o die Beschlussfassung über Beschwerden, welche die Amtsführung des Vereinsvorstandes betreffen
o die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die vergangenen zwei Jahre sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes
o die Neuwahl der Kassenprüfer
o die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
o die Beschlussfassung über die vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebrachten Anträge.
2. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand bestimmt. Die
Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und zur Tagesordnung selbst
müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Tagung schriftlich mit
kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle der Vereinigung eingehen. Über
die Stattgabe der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
zu fertigen, das durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.
Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur
Verfügung zu stellen.
§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen
Angelegenheiten einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der
Mitglieder beantragt wird.
2. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
3. Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit ebenfalls die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass
die Einladung mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief den
Mitgliedern zugestellt wird. In Zweifelsfällen ist eine Einladung
rechtzeitig erfolgt, wenn das Datum des Poststempels mindestens 17 Tage
vor dem Beginn der Versammlung liegt.
5. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
§ 14 – Beschlussfähigkeit und Beschussfassung
1.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes
bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen, stimmenberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Bei Auflösung der
Vereinigung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden
ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmenrecht kann von
Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des
Stimmenrechts durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Es wird durch
Handzeichen abgestimmt.
2. Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 15 – Kassenprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Amtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 – Bundes- und Landesverband
1. Die Vereinigung ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin.
2. Die Vereinigung ist verpflichtet,
Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Amtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 – Bundes- und Landesverband
1. Die Vereinigung ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin.
2. Die Vereinigung ist verpflichtet,
• die Zeitschrift Renopraxis oder das jeweilige offizielle Mitteilungsblatt des Bundesverbandes sobald wie möglich nach Erscheinen ihren Mitgliedern zu übersenden
• den Veranstaltungskalender, sonstige Seminareinladungen und alle Mitteilungen, die vom Bundesverband für Einzelmitglieder an angeschlossene Vereinigungen herausgegeben werden, ihren Mitgliedern nach Erscheinen zu übersenden
• dem Bundesverband jeweils am Beginn eines jeden Quartals eine vollständige Mitgliederliste, wie vom Bundesverband vorgeschrieben, zu übersenden
• den Bundesverband durch Erteilung einer Einzugsermächtigung zu berechtigen, die nach der Beitragsordnung des Verbandes fälligen Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Vereinigung hat für eine ausreichende Deckung ihres Kontos Sorge zu tragen.
§ 17 – Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung kann nicht als dringlich behandelt werden.
3. Im Falle der Auflösung beschließt die Hauptversammlung die Verwendung des Vermögens der Vereinigung.
Die Durchführung des Beschlusses ist abhängig von der Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 18 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, den 08.05.2019
RENO Hamburg
