Satzung

der RENO Hamburg – Vereinigung der Mitarbeitenden von Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten und Inkassounternehmen e.V. in ihrer Fassung vom 20.04.2023

Präambel:

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird im nachfolgenden Text auf eine männliche [weibliche] Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter, Berufsbezeichnungen etc. beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter. Der RENO Hamburg – Vereinigung der Mitarbeitenden von Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten und Inkassounternehmen e.V. setzt sich ausdrücklich für die Gleichbehandlung aller Geschlechter nach dem Grundgesetz, dem Antidiskriminierungs- bzw. Gleichbehandlungsgesetz sowie dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

§ 1 – Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen RENO Hamburg – Vereinigung der Mitarbeitenden von Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten und Inkassounternehmen e.V.
  2. Sie hat ihren Sitz in Hamburg
  3. Sie ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 4897.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Zweck der Vereinigung ist die Wahrung, Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen aller ihrer Mitglieder sowie der Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte als Gesamtheit.

Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen.

  1. Ihre Ziele sind insbesondere

(a) der Zusammenschluss aller Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
(b) die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
(c) die Entwicklung auf die Regelung des Ausbildungswesens
(d) die Einwirkung auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Die Vereinigung versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes und beabsichtigt, Tarifverträge abzuschließen.

  1. Die Vereinigung ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
  2. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die Vereinigung bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Einkünfte der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.

§ 3 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 – Mitglied

Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehren- und Fördermitgliedern.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:

(a) jeder Angestellte (auch Umschüler und Auszubildende) bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten,
(b) andere als die in Absatz 1 a) bezeichneten Personen, sofern der Vorstand in besonderen Fällen die ordentliche Mitgliedschaft zugesteht. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich für den Aufgabenkreis der Vereinigung interessieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Arbeitnehmer im Sinne dieser Arbeitnehmervereinigung sind.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Ein Mitgliedsbeitrag wird von dem Ehrenmitglied nicht erhoben.
  2. Außerordentliche Mitglieder

(a) Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig werden.
(b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(c) Mit Abschluss der Ausbildung bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.

  1. Fördermitglieder

(a) Fördermitglied der Vereinigung kann jede Person werden, die sich für die Interessen der Vereinigung interessiert und die Vereinigung fördern möchte, auch wenn sie branchenfremd ist.
(b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

  1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Bundesvorstandes (§ 16)
  2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 – Austritt der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum 30. November jeden Jahres gekündigt werden, wobei die Kündigung nur rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 30. November bei der Geschäftsstelle der Vereinigung eingegangen ist.
3. In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, einer früheren Beendigung der Mitgliedschaft auf Antrag des Betroffenen zuzustimmen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Vereinigung.

§ 7 – Ausschluss

  1. Durch Beschluss des Vorstandes, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden muss, kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt.
  2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

(a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen der Vereinigung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
(b) schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung
(c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinigung
(d) ein Rückstand von einem Jahresbeitrag und Nichtzahlung dieses Beitragsrückstandes trotz einmaliger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen vom Vorstand eigenhändig unterzeichneten eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 8 – Beitrag

1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des Jahres fällig.
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden unter Setzung einer Frist gemahnt.
4. Der unter 10 Abs. 2 genannte Vorstand wird für die Zeit der Amtsdauer von der Vereinigung insoweit beitragsfrei gestellt, als dass der Vorstand nur den Betrag zu zahlen hat, der von dem Bundesverband der RENO berechnet wird.
5. (a) Die unter § 5 Ziffer 1a und 3a genannten Mitglieder, sofern es sich um Umschüler oder Auszubildende handelt, werden beitragsfrei gestellt. Voraussetzung für die Freistellung ist die Vorlage der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(b) Die unter § 5 Ziffer 1a und 3a genannten Mitglieder, sofern es sich um Angestellte in Elternzeit oder um Personen handelt, die Arbeitslosengeld oder sonstige staatliche Unterstützungsleistungen in Bezug auf einen Jobverlust beziehen, werden insoweit beitragsfrei gestellt, als dass diese nur den Betrag zu zahlen haben, der von dem Bundesverband der RENO berechnet wird. Voraussetzung für die Freistellung ist die Vorlage der berechtigten Stelle über die Bewilligung des Elterngeldes, eines Arbeitslosengeld- bzw. Leistungsbescheides. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung des Jahresbeitrages vorliegen.

§ 9 – Organe des Vereins

Organe der Vereinigung sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) der Vereinigung besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Er gliedert sich in:
    • den 1. Vorsitzenden
    • den 2. Vorsitzenden
    • den Schatzmeisterin
  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden und Schatzmeister gebildet. Jeweils zwei Mitglieder dieses vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Vorstand geführt. Zur Vertretung der Vereinigung sind sowohl der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister jeweils allein berechtigt.
  5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind in besonderen Wahlgängen in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber für das jeweilige Vorstandsamt zur Verfügung steht oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
  7. (a) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen worden ist und endet mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Wenn ein vertretungsberechtigter Vorstand nicht mehr vorhanden ist, wird die Wahl eines Notvorstandes vorgeschrieben, der durch den Vorstand vorgeschlagen werden muss.

(b) Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen, vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes wird ebenfalls durch sein Ausscheiden aus der Vereinigung beendet.

Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Der Vorstand, die Kassenprüfer und die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und der Vorstand Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 11 – Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
  2. Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse.
  3. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern

Ein Ausschuss ist zu einer konstituierenden Sitzung innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Einstellung an gerechnet vom Vorstand einzuberufen.

Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Sie hat nach der Neuwahl des Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ i.S.d. § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand.

Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes sinngemäß.

§ 12 – Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video­ oder Telefonkonferenz mit.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigung. Zu ihren Befugnissen gehören insbesondere:

    • Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • die Beschlussfassung über Beschwerden, welche die Amtsführung des Vereinsvorstandes betreffen
    • die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die vergangenen zwei Jahre sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes
    • die Neuwahl des Vorstandes
    • die Neuwahl der Kassenprüfer
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die Beschlussfassung über die vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebrachten Anträge.
  1. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand bestimmt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
  2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und zur Tagesordnung selbst müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Tagung schriftlich mit kurzer Begründung bei der Geschäftsstelle der Vereinigung eingehen. Über die Stattgabe der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung zu stellen.

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder beantragt wird.

  1. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
  2. Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief den Mitgliedern zugestellt wird. In Zweifelsfällen ist eine Einladung rechtzeitig erfolgt, wenn das Datum des Poststempels mindestens 17 Tage vor dem Beginn der Versammlung liegt.
  4. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
  5.  Analog zu § 12 1. kann die außerordentliche Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Eine Kombination aus Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich.

§ 14 – Beschlussfähigkeit und Beschussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmenberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Bei Auflösung der Vereinigung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmenrecht kann von Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmenrechts durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  2. Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 15 – Kassenprüfer

Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Amtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 – Bundes- und Landesverband

1. Die Vereinigung ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin.
2. Die Vereinigung ist verpflichtet,

  • die Zeitschrift Renopraxis oder das jeweilige offizielle Mitteilungsblatt des Bundesverbandes sobald wie möglich nach Erscheinen ihren Mitgliedern zu übersenden
  • den Veranstaltungskalender, sonstige Seminareinladungen und alle Mitteilungen, die vom Bundesverband für Einzelmitglieder an angeschlossene Vereinigungen herausgegeben werden, ihren Mitgliedern nach Erscheinen zu übersenden
    dem Bundesverband jeweils am Beginn eines jeden Quartals eine vollständige Mitgliederliste, wie vom Bundesverband vorgeschrieben, zu übersenden
  • den Bundesverband durch Erteilung einer Einzugsermächtigung zu berechtigen, die nach der Beitragsordnung des Verbandes fälligen Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Vereinigung hat für eine ausreichende Deckung ihres Kontos Sorge zu tragen.

§ 17 – Satzungsänderung und Auflösung

1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung kann nicht als dringlich behandelt werden.
3. Im Falle der Auflösung beschließt die Hauptversammlung die Verwendung des Vermögens der Vereinigung.
Die Durchführung des Beschlusses ist abhängig von der Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hamburg, den 20.04.2023