- Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann werden:
(a) jeder Angestellte (auch Umschüler und Auszubildende) bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten,
(b) andere als die in Absatz 1 a) bezeichneten Personen, sofern der Vorstand in besonderen Fällen die ordentliche Mitgliedschaft zugesteht. Hierbei soll es sich um Personen handeln, die sich für den Aufgabenkreis der Vereinigung interessieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Arbeitnehmer im Sinne dieser Arbeitnehmervereinigung sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Ein Mitgliedsbeitrag wird von dem Ehrenmitglied nicht erhoben.
- Außerordentliche Mitglieder
(a) Außerordentliches Mitglied der Vereinigung kann jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig werden.
(b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(c) Mit Abschluss der Ausbildung bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
- Fördermitglieder
(a) Fördermitglied der Vereinigung kann jede Person werden, die sich für die Interessen der Vereinigung interessiert und die Vereinigung fördern möchte, auch wenn sie branchenfremd ist.
(b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Bundesvorstandes (§ 16)
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.